Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers ist kompliziert. Die Hersteller haben versucht, die von ihnen freiwillig deklarierten Boni und Zuschüsse bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außen vorzulassen. Hier hat nunmehr der BGH den Herstellern einen Strich durch die Rechnung gemacht. Boni und Zuschüsse des Herstellers sind zugunsten des Herstellers bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen.
Auch versuchten die Hersteller, Neufahrzeugverkäufe an Leasinggesellschaften aus der Ausgleichsberechnung herauszunehmen. Die Hersteller argumentierten, nicht der Kunde als Leasingnehmer sei Käufer, sondern die Leasinggesellschaft. Auch hier spielte der BGH nicht mit und urteilte, dass die maßgebliche wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer, also vom Kunden ausginge, auch wenn letztendlich die Leasinggesellschaft den Kaufvertrag mit dem Händler schließe. In der logischen Konsequenz sind auch Neufahrzeugverkäufe an Leasinggesellschaften bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs mit einzubeziehen.
"Ein großes Kompliment für Ihre kompetente Arbeit. Die Abwicklung erfolgte zeitnah, reibungslos und unkompliziert per Mail oder Telefon. Gerne werde ich Sie wieder mit einem neuen Mandat beauftragen und Sie weiterempfehlen. Vielen Dank." - Nico J. -
"Vielen Dank für die umgehende Reaktion! Ach, wären doch alle Vorgänge so zeitnah, kompetent und angenehm wie mit Ihnen zu handhaben. Großes Kompliment und nochmals Danke!!"
"...bedanke ich mich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und den reibungslosen Ablauf. Gerne werde ich Sie erneut mit einem Mandat beauftragen und Sie weiterempfehlen..."
"Ich möchte mich ganz recht herzlich für Ihre Arbeit bedanken! Die Kommunikation per Mail war gut und schnell. Und die Erfahrung mit Versicherungen hat mich auch weiter gebracht."