Ersatz von Mietwagenkosten
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10. Februar 2014, Aktenzei-chen: 13 U 213/11, kann der Geschädigte eines Unfalls verpflichtet sein, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufriedenzugeben, wenn dadurch bis zur Neubeschaffung seines verunfallten Fahrzeugs unangemessen hohe Mietwagenkosten vermieden werden.
Das Gericht führt aus, dass grundsätzlich das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung besteht.
Zwar verlangt das vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädi-gers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.
Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Aufwendungen vom Schädiger zu tragen sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadenszwecks zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Das Risiko unangemessen ausgedehnter Mietwagenkosten voll auf den Schädiger abzuwälzen, kann mit diesem Grundgedanken mitunter nicht mehr zu vereinbaren sein, so dass der Geschädigte gehalten sein kann, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder sich zunächst einmal mit einer Notreparatur zufriedenzugeben.
Steht also wie im vorliegenden Fall von vornherein fest, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (wegen Totalschadens des verunfallten Fahrzeugs) sehr lange dauert (im vorliegenden Fall drei Monate) und die Mietwagenkosten für diesen Zeitraum erheblich sind, muss der Geschädigte alle infrage kommenden Möglichkeiten ergreifen, mit denen die Kosten für den Mietwagen in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen gehalten werden können, wozu auch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs oder auch eine Notreparatur gehören.
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Stefan Schlöffel
Rechtsanwalt
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